Satzung Studiengesellschaft Holzschwellenoberbau e.V. (SGH)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Studiengesellschaft Holzschwellenoberbau e.V." (SGH).

(2) Sitz des Vereins ist Bingen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Vereinszweck und -aufgabe ist die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder und die Unterstützung ihrer Bestrebungen zur Förderung des Einsatzes von Holzschwellen u.a. durch Untersuchungen aller den Eisenbahn- bzw. den Gleisoberbau betreffenden wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fragen im Wege der Gemeinschaftsforschung und –entwicklung, der Technologietransfer von Forschungs- ergebnissen in die Praxis, die Koordination von Marketingmaßnahmen sowie die Bera- tung der Abnehmer.

(2) Die Geschäfte des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung oder Erfüllung politischer Zwecke gerichtet.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben des Verbandes, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein können natürliche oder juristische Personen werden, die den Ver- einszweck nach §2 unterstützen wollen.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung, welche im Rahmen der nächsten Versammlung über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Hierzu ist es erforderlich, dass der Kandidat sich bzw. die von ihm vertretene Firma oder Organisation in dieser Versamm- lung persönlich vorstellt.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Kündigung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes an die Ge- schäftsstelle der SGH erklärt werden kann;
  2. im Falle der Liquidation mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erfolgte Löschung aus dem Handelsregister oder die erfolgte gewerberechtliche Abmeldung der Ge- schäftstelle gegenüber nachgewiesen ist;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser erfolgt - unbeschadet des Rechts auf Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen - durch Beschluss der Mitgliederver- sammlung mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Ver- ein bekannte Adresse mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung beim 1. Vorsitzenden eingelegt werden. Über die Beru- fung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Ist ein Mitglied mit der Leistung seines Mitgliedsbeitrages an den Verein im Verzug, so kann die Mitgliederversammlung nach zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschließen.

§ 4 Organe des Arbeitskreises

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 5)
  2. der Vorstand (§ 6)
  3. die Arbeitsgruppen (§ 7)

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Vorstandes;
  2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung;
  3. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
  4. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
  5. die Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung;
  6. die Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen;
  7. die Errichtung, Änderung und Auflösung von Arbeitsgruppen einschließlich der Be- stellung ihrer Obmänner und Stellvertreter;
  8. die Beschlussfassung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen;
  9. die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds;
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung der SGH.

(3) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der 1. Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Er beruft die Mitglieder- versammlung schriftlich durch Rundschreiben mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er kann hierzu auch die Geschäftsstelle beauftra- gen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Beifügung der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn auf ihr mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ergibt sich eine Beschlussunfä- higkeit, so ist binnen vier Wochen seit dem letzten Versammlungstage an eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich durch ein anderes Mitglied durch schrift- liche Vollmacht vertreten lassen. Bei Einzelmitgliedschaften von Firmen, die einer Fir- mengruppe angehören, hat die Firmengruppe maximal 3 Stimmen.

(7) Der 1. Vorsitzende leitet als Sitzungsleiter die Versammlung. Wenn der 1. Vorsitzende an der Mitgliederversammlung nicht teilnimmt, leitet sein Stellvertreter die Versammlung.

(8) Ausgabenwirksame Beschlüsse dürfen nur über solche Gegenstände gefasst werden, die in der Tagesordnung bekannt gegeben sind oder während der Sitzung mit Zustim- mung der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf die Ta- gesordnung gesetzt werden. Für Entscheidungen über Änderungen der Geschäftsord- nung und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwe- senden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu genehmigen.

(10) Wahlen erfolgen in der Regel durch Akklamation, es sei denn, ein Mitglied verlangt ge- heime Abstimmung.

§ 6 Vorstand

(1) Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt durch die Mitgliederver- sammlung auf die Dauer von vier Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende bleibt solange im Amt, bis die ordnungsgemäße Neube- stellung erfolgt ist.

(3) Das Amt des 1. Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind Ehrenämter.

(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zur Sitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von der Geschäftsstelle mit einer mindestens 14-tägigen Ladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertre- ter leitet die Sitzung. Die Beschlussfähigkeit ist bei jeder ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Vor- standes gegeben. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers ist unter Einhaltung einer einmonatigen Ladungsfrist eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einzuberu- fen. Außerhalb der Vorstandssitzungen notwendig werdende Entscheidungen können auch über Umlaufbeschlüsse herbeigeführt werden.

(5) Dem 1. Vorsitzenden obliegt insbesondere

  1. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederver- sammlungen und der Sitzungen des Vorstandes;
  2. die Aufsicht über die Geschäftsstelle der SGH;
  3. die Bestellung des Geschäftsführers;
  4. die Entscheidung über alle technisch-wissenschaftlichen und kaufmännischen Aktivi- täten des Arbeitskreises im Rahmen der Haushaltspläne und deren Überwachung einschließlich der Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Haushaltsvorschlages;
  5. die Entscheidung über kurzfristig notwendige Aktivitäten im Rahmen dieser Satzung
  6. die Erarbeitung von Vorschlägen für Beiträge und Umlagen.

(6) Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über

  1. Abweichungen, zeitlich befristete Befreiungen oder völlige Freistellungen von der Pflicht zur Beitragszahlung und Erstattung von Auslagen;
  2. die Entlastung von Obmännern der Arbeitsgruppen;
  3. die Berufung von Mitarbeitern in Arbeitsgruppen, die nicht Mitglied in der SGH sind. Der Vorstand bestätigt darüber hinaus den Geschäftsführer.

§ 7 Arbeitsgruppen

(1) Zur Durchführung seiner fachlichen Arbeit kann die Mitgliederversammlung Arbeits- gruppen errichten. Die Änderung oder Auflösung einer Arbeitsgruppe geschieht eben- falls durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Jede Arbeitsgruppe wird von einem Obmann bzw. seinem Stellvertreter geleitet. Obleu- te und ihre Stellvertreter werden von der Arbeitsgruppe für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Als Mitarbeiter in den Arbeitsgruppen sind auch Gäste (Wissenschaftler und Praktiker) in beratender Funktion ohne Stimmrecht zugelassen.

(4) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen werden formlos durch ihre Obleute einberufen, sooft die Tätigkeit der Arbeitsgruppe eine Zusammenkunft erfordert oder wenn zwei Mitglie- der der Arbeitsgruppe dies bei ihrem Obmann anregen. Mindestens einmal jährlich muss eine Sitzung stattfinden. Der 1. Vorsitzende des Vereins wird über die Anberau- mung einer Sitzung informiert. Er hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, ist aber nicht stimmberechtigt. Die Ergebnisse jeder Sitzung werden protokollarisch fest- gehalten.

(5) Die Mitglieder und Gäste der Arbeitsgruppen arbeiten ehrenamtlich. Auf Antrag an den Vorsitzenden des Arbeitskreises können die im Interesse des Arbeitskreises gemachten Auslagen erstattet werden, wobei jedoch die einkommensteuerrelevanten Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen.

§ 8 Geschäftsführung, Umlage

(1) Der Geschäftsführer wird vom 1. Vorsitzenden bestellt und vom Vorstand bestätigt.

(2) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins und seiner Organe im Rahmen ei- ner gesonderten Vereinbarung entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt im Regelfall an den Sitzungen der Verbandsorgane beratend teil.

(3) Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten. Er wird für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und für den Abschluss von Dienstverträgen zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB be- stellt.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich einen Kassenprüfer, der ehrenamtlich Bücher und Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat. Die Prüfung kann alternativ auch von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater durchge- führt werden.

§ 10 Beiträge, Umlagen, Spenden, Jahresabrechnung

(1) Der Verein wird durch Beiträge, Spenden und Umlagen finanziert.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge an den Verein.

(3) Der 1. Vorsitzende erarbeitet Vorschläge zur Höhe der Beiträge, die an den Verein zu leisten sind. Die Mitgliederversammlung fasst darüber Beschluss.

(4) Die Mitgliedsbeiträge zum Verein sind spätestens bis zum 31.03. des laufenden Kalen- derjahres zu leisten. In begründeten Fällen kann der 1. Vorsitzende Abweichungen, zeitlich befristete Befreiungen oder völlige Freistellungen von der Pflicht zur Beitrags- zahlung aussprechen.

(5) Der Verein erstellt eine eigene Jahresabrechnung mit Jahresbericht und einen Haus- haltsvoranschlag.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen und muss von mindestens einem Viertel aller Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss mit einer Begründung versehen sein.

(2) Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwe- senden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins, der Aufhebung und bei Wegfall des bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsver- mögens.

§ 12 Schlussbestimmungen

Werden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einzelne Artikel dieser Satzung unwirksam, so sind diese sinngemäß anzuwenden. Die anderen Bestimmungen dieser Satzung behal- ten ihre Gültigkeit.

Vermerk

Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main am 25. Januar 2007. Die Satzung wurde am 19. März 2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nr. 40121 eingetragen.

Stand 25.01.2007