Altschwellen­verwertung

Entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 soll eine möglichst umweltverträgliche Abfallverwertung erfolgen. Priorität hat hierbei möglichst die Wiederverwendung von Abfällen. So werden im Sinne einer Ressourcen schonenden Stufenwirtschaft z. B. durch Baumaßnahmen anfallende Altmaterialien, bei Bedarf nach einer Aufarbeitung, für den ursprünglichen Zweck wieder zum Einsatz gebracht. Dies trifft in vollem Umfang auch auf die Verwendung der Holzschwelle zu.

Für ausgebaute, alte Holzschwellen kommen zwei Entsorgungswege in Frage: 

Beide Varianten profitieren von der Verwendung des neuen Imprägnieröls WEI Typ C sowohl in ökologischer als auch ökonomischer Hinsicht. 

Wiederverwendung von Altschwellen im Gleis:

Für die Wiederverwendung gebrauchter, teerölimprägnierter Bahnschwellen existieren rechtliche Beschränkungen. Diese sind in der deutschen Chemikalien-Verbotsverordnung verankert. So sind die Verwendung in Innenräumen, auf Kinderspielplätzen oder zu sonstigen Zwecken, die zu regelmäßigem menschlichen Hautkontakt führen können, und die Abgabe an den privaten Endverbraucher bereits seit 1991 (gemäß Teerölverordnung – TeerölV), verboten. Mit der Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 13. Juni 2003 wurde die Abgabe von gebrauchten Altschwellen auf die Wiederverwendung als Eisenbahnschwelle oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck beschränkt. Die Abgabe an Landwirte etc. war somit untersagt.

Energetische Verwertung von Holzschwellen:

Mit der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 wurde die Holzschwelle der Abfallkategorie A IV eingestuft. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG (neues Abfallgesetz ab dem 01.06.12, davor Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz KrW-/AbfG) wird die Altschwelle als gefährlicher Abfall eingestuft. Der Abfallschlüssel hierfür lautet 17 02 04* (Holz, Glas und Kunststoff die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind). Da es sich um einen gefährlichen Abfall handelt, müssen die Altschwellen mittels eines Entsorgungsnachweises und Begleitscheins entsorgt werden.

Ab dem 01.04.2010 besteht grundsätzlich für alle, die mit gefährlichen Abfällen umgehen, eine Verpflichtung die Nachweisbelege (Entsorgungsnachweis und Begleitschein) und Register elektronisch zu führen ==> das elektronische Abfallnachweisverfahren eANV.

Die Entsorgung von Altschwellen erfolgt im Regelfall in Form einer energetischen Verwertung in genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß 17. BImSchV. Durch den hohen Heizwert der teerölimprägnierten Holzschwellen (mindestens 11.000 kJ/kg) ergibt sich die energetische Verwertung (gem. § 8 Abs. 3 KrWG). 

Unterschiedliche Heizwerte im Vergleich:

Während der Heizwert von absolut trockenem, unbehandeltem Brennholz bei ca. 15 MJ/kg liegt, werden bei der Verbrennung von 1 kg Altschwelle (Buche/Eiche) zwischen ca. 24 und 27 MJ Wärmeenergie frei. Das heißt, dass sich mit 2 kg Altschwellen fast 1 kg Heizöl (Heizwert 43 MJ) ersetzen lassen, was eine enorme Einsparung an fossilen Energieträgern bedeutet – ein wichtige Beitrag zum Klimaschutz.

Aufgrund neuer Erkenntnis aus Studien zur ökologischen Bewertung sind die Einflüsse der energetischen Verwertung von Altschwellen auf das Treibhauspotential, die Versauerung und die Humantoxizität (z. B. Schwermetalle, Dioxine und Furane) deutlich geringer als bei Einsatz der meisten fossilen Energieträger (z. B. Stein- und Braunkohle).

In den Entsorgungsanlagen werden aus den Bahnschwellen Hackschnitzel produziert, die in Biomassekraftwerken der thermischen Verwertung zugefügt werden. 

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